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Full text of "10/1926 - Militärisch relevante Zusammenarbeit mit Südafrika (II)"

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Deutscher Bundestag 
10. Wahlperiode 


Drucksache 10/1926 


30. 08. 84 


Kleine Anfrage 

des Abgeordneten Schwenninger und der Fraktion DIE GRÜNEN 


Militärisch relevante Zusammenarbeit mit Südafrika (II) 


Wir fragen die Bundesregierung: 

1. Einhaltung des Rüstungsembargos der UNO gegen Süd- 
afrika 

1.1 Wieso hält es die Bundesregierung „nicht für angebracht, 
Angaben zu einzelnen Ausfuhrgeschäften zu machen", 
wenn es um die Frage der Einhaltung des völkerrechtlich 
verbindlichen Rüstungsembargos gegen Südafrika geht? 
(Vergleiche Antwort der Bundesregierung auf die Kleine 
Anfrage des Abgeordneten Schwenninger und der Fraktion 
DIE GRÜNEN, Drucksache 10/1850) 

1.2 Wie beurteüt die Bundesregierung die Tatsache, daß die 
Ausfuhr von Waren von strategischer Bedeutung aus den 
USA an Regierung, Regierungsstellen oder mit der Rü- 
stungsproduktion befaßte Firmen und Institutionen in Süd- 
afrika - mit Ausnahme von Materialien für medizinische 
Zwecke - generell verboten ist, so daß US-Firmen sich über 
den Verlust von Aufträgen aus Südafrika an bundes- 
deutsche Firmen beklagten? 

1.3 Trifft es zu, daß der damalige Bundeswirtschaftsminister Dr. 
Graf Lambsdorff am 5. Februar 1979 unter dem Aktenzei- 
chen V A 4 - 932 592 auf private Anfrage hin Frau Annette 
Hauschild mitteilen ließ, daß „im Verhältnis zu Südafrika 
keine Genehmigung für die Ausfuhr der in den Abschnitten 
A und B des Teils I der Ausfuhrüste aufgeführten Waren 
(Waffen, Rüstungsmaterial und Nuklearwaffen) erteüt 
werden"? 

1.4 Hat sich die Genehmigungspraxis seit dem 5. Februar 1979 
hinsichtlich der Einhaltung des Rüstungsembargos gegen- 
über Südafrika geändert? Wann ist gegebenenfalls diese 
Änderung erfolgt? 

1.5 Kann die Bundesregierung eine in der Ausfuhrliste Teü I 
aufgeführte Ware von strategischer Bedeutung nennen, 
deren Ausfuhr nach Südafrika gemäß Definition der Bundes- 
regierung keinen bedeutenden Beitrag zum militärischen 



Drucksache 10/1926 


Deutscher Bundestag - 10. Wahlperiode 


Potential des vom Embargo des Weltsicherheitsrats gegen- 
über Südafrika (Resolution 418 vom 4. November 1977) 
betroffenen Apartheid-Staats darstellt? 

1.6 Wieviel Waren zu welchem Wert wurden seit dem 1. Januar 
1984 für den Export nach Südafrika genehmigt, obwohl 
deren Ausfuhr in Teü I Abschnitte A, B und C erfaßt ist? 

Wie hoch war der jeweilige Gesamtwarenwert, aufgeteüt 
auf die einzelnen Abschnitte? 

1.7 Wie hoch war der Warenwert der von der Bundesregierung 
im Jahr 1983 genehmigten Waren aus Teü I, aufgeschlüsselt 
nach den Abschnitten A, B und C? 

1.8 Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Genehmi- 
gung zum Export von Waren aus Abschnitt B des Teüs I der 
Ausfuhrliste den Begriff einer „nuklearen Zusammenarbeit 
mit Südafrika" rechtfertigt? 

1.9 Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, daß deut- 
sche Tochterfirmen in Südafrika ohne eigene Buchhaltung 
oder Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit weiterhin 
Waffenlizenzen und ähnliches aus der Bundesrepublik 
Deutschland erhalten dürfen, und sieht die Bundesregierung 
gegebenenfalls hierin eine Mögüchkeit zum Unterlaufen der 
Änderung der Außen wirtschafts Verordnung vom 17. März 
1978? 

1.10 Für welche in der Ausfuhrüste Teil I aufgeführten Waren 
werden von der Bundesregierung Ausfuhrgenehmigungen 
nach Südafrika, nicht jedoch in die UdSSR oder andere 
Staaten aus der Länderliste C erteüt? 

1.11 Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei ihrer 
Prüfung der Frage gelangt, ob „nicht etwa durch eine Lücke 
im deutschen Waffenexportrecht nicht verhindert werden 
kann, daß mit deutscher Hilfe in Südafrika Munition produ- 
ziert werden kann"? (Vergleiche Deutscher Bundestag, 
8. Wahlperiode, 147. Sitzung am 25. April 1979.) 

1.12 Hat die Bundesregierung geprüft, ob ein bundesdeutsches 
Unternehmen „das technologische Know-how für die Pro- 
duktion von Munition nach Südafrika exportieren" darf? 
(Vergleiche Deutscher Bundestag, 8. Wahlperiode, 147. Sit- 
zung am 25. April 1979.) 

Bonn, den 30. August 1984 

Schwenninger 

Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion 


Druck: Thenöe Druck KG, 5300 Bonn, Telefon 23 19 67 

Alleinvertrieb: Verlag Dr. Hans Heger, Postfach 20 08 21, Herderstraße 56, 5300 Bonn 2, Telefon (02 28) 36 35 51 

ISSN 0722-8333